I.
Von der Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Der Antrag der Klägerin auf Feststellung ihres Eigentums am streitgegenständlichen PKW (einem Mietwagen der Beklagten) ist unbegründet, weil sie bösgläubig im Sinne von § 932 BGB war und daher vom Nichtberechtigten das Eigentum nicht gemäß § 929 S. 1 BGB Anfang Mai 2004 erwerben konnte, sodass die Beklagte weiterhin Eigentümerin ist.
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