BSG vom 05.05.1994
2 RU 26/93
Normen:
RVO § 548 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 1994, 1867
DB 1997, Beil. 6 S. 4
NZS 1994, 522
SozR 3-2200 § 548 Nr. 19
VersR 1995, 363

BSG - 05.05.1994 (2 RU 26/93) - DRsp Nr. 1995/9546

BSG, vom 05.05.1994 - Aktenzeichen 2 RU 26/93

DRsp Nr. 1995/9546

Lassen sich Verrichtungen, die sowohl betrieblichen Zwecken als auch privaten Interessen des Versicherten dienen, nicht eindeutig in einen betriebsbedingten und einen betriebsfremden Teil zerlegen, so stehen sie auch dann unter Versicherungsschutz, wenn sie dem Betrieb zwar nicht überwiegend, aber doch wesentlich zu dienen bestimmt sind (Bestätigung von BSG vom 28.2.1964 - 2 RU 30/61 = BSGE 20, 215 = SozR Nr. 67 zu § 542 a.F. RVO).

Normenkette:

RVO § 548 Abs. 1 S. 1;

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob den Klägern Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen eines am 6. Dezember 1988 erlittenen Verkehrsunfalls zustehen.

Der Kläger zu 2 betrieb in Q ein Unternehmen zur Herstellung von Fleisch- und Wurstwaren. In seiner Eigenschaft als Unternehmer war er bei der Beklagten versichert. Seine Ehefrau, die Klägerin zu 1, war in dem Unternehmen als Prokuristin versicherungspflichtig beschäftigt.