BSG - Urteil vom 08.12.1994
2 RU 4/94
Normen:
AFG § 132 Abs. 1 ; MeldeAnO § 2; RVO § 539 Abs. 1 Nr. 4 lit. b;
Fundstellen:
BB 1995, 782
NJW 1995, 2943
NZS 1995, 323
SozR 3-2200 § 539 Nr. 32
AuA 1996, 111
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen,

BSG - Urteil vom 08.12.1994 (2 RU 4/94) - DRsp Nr. 1995/4759

BSG, Urteil vom 08.12.1994 - Aktenzeichen 2 RU 4/94

DRsp Nr. 1995/4759

»Ein Arbeitsloser steht auf dem Weg zum Arbeitsamt unter dem Versicherungsschutz des § 539 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b RVO, wenn er Leistungen beim Arbeitsamt beantragt hat und von diesem aufgefordert wird, einen Vordruck abzugeben.«

Normenkette:

AFG § 132 Abs. 1 ; MeldeAnO § 2; RVO § 539 Abs. 1 Nr. 4 lit. b;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen eines am 5. Juli 1990 auf dem Weg zum Arbeitsamt erlittenen Verkehrsunfalls.

Die im Jahre 1939 geborene Klägerin war bis zum 30. Juni 1990 als Hebamme im S.-Krankenhaus in L. beschäftigt. Sie verlor - ebenso wie ihre Kollegin M. T. H. - ihren Arbeitsplatz, weil die Abteilung des Krankenhauses geschlossen wurde.

Am Montag, dem 2. Juli 1990, suchten die Klägerin und ihre Kollegin die Dienststelle E. des Arbeitsamtes A. auf, meldeten sich arbeitslos und beantragten die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg). Der Arbeitsvermittler händigte der Klägerin den teilweise nach ihren Angaben ausgefüllten Vordruck "Antrag auf Arbeitslosengeld" aus. Darin heißt es u.a.: