OLG Köln - Beschluss vom 19.02.2020
1 RBs 360/19
Normen:
OWiG § 29a Abs. 5; OWiG § 69 Abs. 4;
Fundstellen:
NZV 2020, 371

Bußgeldbehörde im Rechtsbeschwerdeverfahren ohne EinwirkungsmöglichkeitUnzulässigkeit des Rechtsmittels bei fehlender Prüfung durch Staatsanwaltschaft

OLG Köln, Beschluss vom 19.02.2020 - Aktenzeichen 1 RBs 360/19

DRsp Nr. 2020/3893

Bußgeldbehörde im Rechtsbeschwerdeverfahren ohne Einwirkungsmöglichkeit Unzulässigkeit des Rechtsmittels bei fehlender Prüfung durch Staatsanwaltschaft

Herrin des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist allein die Staatsanwaltschaft. Namentlich liegt es in ihrer alleinigen Verantwortung, die angefochtene Entscheidung auf formelle oder sachliche Fehler hin zu prüfen und die Rechtsbeschwerdebegründung in der Form der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 StPO abzufassen. Bestehen durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft das Beschwerdeverfahren nicht in eigener Verantwortung betrieben hat, insbesondere die Rechtsmittelbegründung der Verwaltungsbehörde ohne eigene inhaltliche Prüfung übernommen hat, so liegt kein zulässiges Rechtsmittel vor.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der der Betroffenen darin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Normenkette:

OWiG § 29a Abs. 5; OWiG § 69 Abs. 4;

Gründe

I.