BayObLG, Beschluß vom 22.08.1985 - Aktenzeichen 1 ObOWi 278/85
DRsp Nr. 1998/9442
Bußgeldbescheid mit falscher Tatzeit
Enthält der Bußgeldbescheid als Tatzeit 16 Uhr anstatt richtigerweise 19 Uhr, bleibt er dann rechtswirksame Verfahrensgrundlage, wenn nach den übrigen angegebenen Tatsachen, wie Datum, Ort, Begehungsart die Tat näher bezeichnet ist und der Betroffene bei seiner polizeilichen Anhörung bei Vorlage der Lichtbilder die Tat eingeräumt hat, weil unter diesen Voraussetzungen eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben ist.