OLG Bamberg - Beschluss vom 02.01.2019
2 Ss OWi 1607/18
Normen:
StVG § 24a Abs. 2 S. 3; StPO § 261; StPO § 267; OWiG § 71 Abs. 1; BKatV § 4 Abs. 3;
Fundstellen:
DAR 2019, 390
NStZ 2019, 528
NZV 2019, 372
StV 2019, 332

Bußgeldrechtliche Ahndung einer Drogenfahrt aufgrund bestimmungsgemäßer Einnahme eines verschriebenen Arzneimittels

OLG Bamberg, Beschluss vom 02.01.2019 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 1607/18

DRsp Nr. 2019/3295

Bußgeldrechtliche Ahndung einer Drogenfahrt aufgrund bestimmungsgemäßer Einnahme eines verschriebenen Arzneimittels

1. Die bußgeldrechtliche Ahndung einer Drogenfahrt nach § 24a II oder III StVG scheidet gemäß § 24a II 3 StVG aus, wenn die im Blut des Betroffenen nachgewiesene Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt, d.h. der Einfluss der Substanz allein auf der Einnahme der sich aus der ärztlichen Verordnung vorgegebenen Dosierung und auch nicht auf einer sonstigen missbräuchlichen Verwendung beruht.2. Bringt der Betroffene vor, die nachgewiesene berauschende Substanz beruhe auf der bestimmungsgemäßen Einnahme als Arzneimittel gemäß einer für ihn ausgestellten ärztlichen Verordnung, hat sich das Tatgericht hiermit näher zu befassen, sofern es nicht von einer reinen Schutzbehauptung ausgeht. Die tatrichterliche Beweiswürdigung erweist sich deshalb als lückenhaft, wenn sich aus dem Urteil nicht ergibt, warum der Einwand des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 24a II 3 StVG als unbeachtlich angesehen worden ist.

Normenkette:

StVG § 24a Abs. 2 S. 3; StPO § 261; StPO § 267; OWiG § 71 Abs. 1; BKatV § 4 Abs. 3;

Tatbestand