BVerwG - Beschluss vom 21.04.2016
3 B 45.15
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 B 14.654

BVerwG - Beschluss vom 21.04.2016 (3 B 45.15) - DRsp Nr. 2016/11290

BVerwG, Beschluss vom 21.04.2016 - Aktenzeichen 3 B 45.15

DRsp Nr. 2016/11290

Die Frage, wann im Hinblick auf das Wohnsitzerfordernis im Fahrerlaubnisrecht aus dem "Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen" vorliegen, ist hinreichend geklärt. Insbesondere liegen jedenfalls in Fällen, in denen die erteilte Aufenthaltserlaubnis einen anderen Zeitraum ausweist als die einwohnermelderechtliche Erfassung, keine sich widersprechenden unbestreitbaren Informationen vor.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu noch liegt der gerügte Verfahrensfehler vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).