BVerwG - Beschluß vom 23.02.1994
4 B 35.94
Normen:
BNatSchG § 8 Abs. 3 ; FStrG §§ 1, 17 ; UVPG § 22 ;
Fundstellen:
DÖV 1994, 744
UPR 1994, 264
VRS 87, 394
ZUR 1994, 211
Vorinstanzen:
VGH Mannheim,

BVerwG - Beschluß vom 23.02.1994 (4 B 35.94) - DRsp Nr. 1995/9547

BVerwG, Beschluß vom 23.02.1994 - Aktenzeichen 4 B 35.94

DRsp Nr. 1995/9547

Wer als Eigentümer eines für eine Bundesfernstraße in Anspruch zu nehmenden Grundstücks den betreffenden Planfeststellungsbeschluß mit der Begründung angreift, es habe entgegen § 22 UVPG einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft, weil die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens in dem vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung begonnenen Planfeststellungsverfahren erst erfolgt sei, nachdem die Frist für die Umsetzung der EG-Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bereits abgelaufen sei, kann mit einem solchen Einwand jedenfalls dann nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses erreichen, wenn es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, daß die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu einer anderen als der planfestgestellten Trasse hätte führen können.

Normenkette:

BNatSchG § 8 Abs. 3 ;