BVerwG - Beschluß vom 24.01.1989
7 B 9.89
Normen:
StVG § 4 Abs.1; StVZO § 15 b Abs.1 S.2, Abs.2;
Fundstellen:
DRsp II(294)233b
VRS 76, 474

BVerwG - Beschluß vom 24.01.1989 (7 B 9.89) - DRsp Nr. 1992/5207

BVerwG, Beschluß vom 24.01.1989 - Aktenzeichen 7 B 9.89

DRsp Nr. 1992/5207

a-b. Beurteilung der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs: (b) mögliche Folgerung mangelnder Eignung aus der Tatsache, daß der Fahrerlaubnisinhaber innerhalb kürzester Zeit zweimal in stark alkoholisiertem Zustand mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilgenommen hat.

Normenkette:

StVG § 4 Abs.1; StVZO § 15 b Abs.1 S.2, Abs.2;

Gründe:

Mit der Beschwerde war die Frage gestellt worden, ob einem Verkehrsteilnehmer, der zweimal wegen einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad gemäß § 316 StGB bestraft wurde, die Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde entzogen werden darf, obwohl in einem solchen Fall die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter gemäß § 69 StGB nicht möglich ist.

»... Die Beantwortung der mit diesem Vorbringen verbundenen Rechtsfragen ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. ...