BVerwG - Urteil vom 08.09.1993
11 C 38.92
Normen:
GG Art. 14 ; StVO § 39 Abs. 1, § 41 Abs. 2 Nr. 5, § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1b Satz 1;
Fundstellen:
BVerwGE 94, 136
DAR 1994, 250
DRsp II(286)262b
DVBl 1994, 345
DÖV 1994, 345
GewArch 1994, 214
JZ 1994, 520
NJW 1994, 1080
VRS 87, 63
VerkMitt 1994, 26
ZfS 1994, 112

BVerwG - Urteil vom 08.09.1993 (11 C 38.92) - DRsp Nr. 1994/6685

BVerwG, Urteil vom 08.09.1993 - Aktenzeichen 11 C 38.92

DRsp Nr. 1994/6685

1. Die uneingeschränkte Anfahrmöglichkeit mit Kraftfahrzeugen gehört bei einem Wohngrundstück in einer innerstädtischen Fußgängerzone nicht zu dem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Kernbereich des Anliegergebrauchs. 2. Die Straßenverkehrsbehörde darf einen - widmungsrechtlich erlaubten - Anliegerverkehr in einer Fußgängerzone aufgrund der Ermächtigung des § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 4 StVO insoweit durch Zusatzschild zulassen oder einschränken, als dies bei Berücksichtigung der straßenverkehrsrechtlichen Belange und der Anliegerinteressen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist. 3. Unter "Lieferverkehr" (Zusatzzeichen Gruppe 1026 - 35 zu § 39 Abs. 1 StVO) ist der geschäftsmäßige Transport von Sachen von oder zu Gewerbetreibenden sowie von oder zu sonstigen Kunden eines Gewerbetreibenden zu verstehen.

Normenkette:

GG Art. 14 ; StVO § 39 Abs. 1, § 41 Abs. 2 Nr. 5, § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1b Satz 1;

Sachverhalt:

Der Kl. erstrebt eine straßenverkehrsbehördliche Zulassung des privaten Anliegerverkehrs zu seinem - von ihm bewohnten - Grundstück in einer Fußgängerzone der Innenstadt von Hannover. 40 m von diesem Grundstück entfernt verläuft die G.-Straße, 80 m entfernt die O.-Straße; beide sind mit Kraftfahrzeugen befahrbar.