(a) »... Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Annahme des Bekl. [Verwaltungsbehörde], die Fahrt des Kl. am Steuer eines Pkw mit einem Blutalkoholgehalt von 3,34 Promille habe ernstliche Zweifel an dessen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufkommen lassen.
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