BVerwG - Urteil vom 26.08.1993
4 C 24.91
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1, Art. 14 Abs. 1 S. 2, Art. 19 Abs. 4 S. 1; StrWG-SH (1979) § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 2; VwGO § 47 Abs. 6 S. 2, § 183;
Fundstellen:
BRS 55 Nr. 17
BVerwGE 94, 100
DVBl 1993, 1357
DÖV 1994, 341
JuS 1994, 988
MDR 1994, 63
NJW 1994, 1170
UPR 1994, 28
ZUR 1994, 90
ZfBR 1994, 30
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg,

BVerwG - Urteil vom 26.08.1993 (4 C 24.91) - DRsp Nr. 1993/2960

BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - Aktenzeichen 4 C 24.91

DRsp Nr. 1993/2960

»Zu den Folgen einer fehlerhaften Bauleitplanung (hier: "isolierte" Straßenplanung der Stadt Bargteheide). Der durch Richterrecht geprägte Anspruch auf Folgenbeseitigung besitzt voneinander zu trennende allgemeine tatbestandliche Voraussetzungen und im Einzelfall gegebene "rechtsvernichtende" Ausschlußgründe. Die Beziehungen zwischen dem "Straßenanlieger" und der "Straße" sind solche, die im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Gegenstand näherer gesetzlicher Regelung sein können. Insoweit bestehen keine Besonderheiten gegenüber anderen, nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 1 in Verb. mit Abs. 2 GG regelungsbedürftigen und auch regelungsfähigen Nutzungskonflikten. Die Festsetzung einer Verkehrsfläche im Wege "isolierter" Straßenplanung nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB stellt eine Regelung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Ein Grundeigentümer muß Beeinträchtigungen, die eine Straße durch ihre bestimmungsmäßige Nutzung auslöst, nur dann hinnehmen, wenn für die Herstellung der Straße und die bestimmungsgemäße Nutzung eine ausreichende Rechtsgrundlage gegeben ist. Ein Rechtssatz, daß es gegen den "Schwarzbau" der öffentlichen Hand nur einen vorbeugenden Rechtsschutz gibt, besteht nicht.