BVerwG - Urteil vom 27.01.1993
11 C 35.92
Normen:
StVO § 41 Abs. 2, § 45 Abs. 1 ; VwGO § 42 Abs. 2, § 70, § 113 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
BVerwGE 92, 32
DAR 1993, 400
DRsp II(286)264b
DVBl 1993, 613
DÖV 1993, 823
NJW 1993, 1729
NZV 1993, 284
VRS 85, 312
VerkMitt 1993, 57
ZUR 1993, 290
ZfS 1993, 288
Vorinstanzen:
VG Wiesbaden,
VGH Kassel,

BVerwG - Urteil vom 27.01.1993 (11 C 35.92) - DRsp Nr. 1994/6687

BVerwG, Urteil vom 27.01.1993 - Aktenzeichen 11 C 35.92

DRsp Nr. 1994/6687

»1. Die durch Verkehrszeichen verlautbarte Anordnung eines Sonderfahrstreifens für Linienomnibusse (Zeichen 245 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO) - sog. Busspur - ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung in Form einer Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 VwVfG). Maßgebend sind bei einer Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit im Anfechtungsprozeß - je nach dem zeitlichen Umfang des Aufhebungsbegehrens - die Verhältnisse bis zum oder im Zeitpunkt der letzten Verhandlung bzw. Entscheidung des Tatsachengerichts. 2. Ein Sonderfahrstreifen für Linienomnibusse kann von der Straßenverkehrsbehörde angeordnet werden, wenn diese Maßnahme zur Förderung der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs, insbesondere seiner Flüssigkeit und Leichtigkeit in innerstädtischen Ballungsgebieten, geeignet und erforderlich ist (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StVO). 3. Ein Verkehrsteilnehmer kann als eine Verletzung seiner Rechte geltend machen, die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch ihn treffende Verkehrsbeschränkung nach § 45 Abs. 1 StVO seien nicht gegeben. Hinsichtlich der behördlichen Ermessensausübung kann er nur verlangen, daß seine eigenen Interessen ohne Rechtsfehler abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen (im Anschluß an die bisherige Rechtsprechung).«

Normenkette: