BVerwG - Urteil vom 27.01.1994
2 C 6.93
Normen:
BBG § 79 ; BeamtVG § 32 ;
Fundstellen:
BVerwGE 95, 98
DÖV 1994, 608
NJW 1995, 411
NVwZ 1995, 278 (Ls)
ZBR 1994, 186
ZfS 1994, 391
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 13.01.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 10007/91
VGH Mannheim vom 19.11.1992 - 4 S 757/92 ,

BVerwG - Urteil vom 27.01.1994 (2 C 6.93) - DRsp Nr. 1994/2374

BVerwG, Urteil vom 27.01.1994 - Aktenzeichen 2 C 6.93

DRsp Nr. 1994/2374

»Verursacht ein Beamter bei dienstlicher Benutzung seines Kraftfahrzeuges einen Verkehrsunfall, so zählt der Rabattverlust in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht zu dem vom Dienstherrn zu ersetzenden Sachschaden.«

Normenkette:

BBG § 79 ; BeamtVG § 32 ;

Gründe:

I. Der Kläger ist Zolloberinspektor im Dienste der Beklagten. Anläßlich einer Dienstreise verursachte er mit seinem privaten Kraftfahrzeug einen Verkehrsunfall. Der Schaden am Kraftfahrzeug des Klägers belief sich auf Reparaturkosten von 340 DM. An dem Fremdfahrzeug entstand Totalschaden, den die Kraftfahrzeug haftpflichtversicherung des Klägers übernahm. Eine Aufstellung der Haftpflichtversicherung weist aus, daß dem Kläger aufgrund der dadurch ausgelösten Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt - einen schadenfreien und ununterbrochenen Verlauf des Versicherungsvertrags vorausgesetzt - vom Jahr 1990 bis zum Jahr 2003 eine Beitragsmehrbelastung von insgesamt 486, 60 DM erwächst.

Nachträglich wurde die Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs für die Dienstreise genehmigt, und der Vorsteher des Zollfahndungsamtes erklarte den Einsatz des privaten Kraftfahrzeugs als dienstlich veranlaßt.