BVerwG - Urteil vom 28.06.1994
1 C 20.92
Normen:
BGB § 249 ; BetrAVG § 1 Abs. 1, 2, § 2 Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 10, § 17 Abs. 3;
Fundstellen:
KTS 1995, 61
ZIP 1994, 1455
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, vom 10.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen A 94/88
VG Braunschweig, vom 17.03.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 1 VG A 150/87

BVerwG - Urteil vom 28.06.1994 (1 C 20.92) - DRsp Nr. 1995/634

BVerwG, Urteil vom 28.06.1994 - Aktenzeichen 1 C 20.92

DRsp Nr. 1995/634

»1. Der Pensions-Sicherungs-Verein kann als Träger der Insolvenzsicherung auf der Grundlage des § 10 BetrAVG sog. Beitragsgrundlagenbescheide erlassen. 2. Hat der Arbeitgeber für die betriebliche Altersversorgung eine widerrufliche Direktversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossen und widerruft er nach Eintritt der Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft das Bezugsrecht wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wird grundsätzlich ein der Insolvenzsicherung unterliegender Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers begründet, auch wenn dieser auf die Versorgung verzichtet hat.«

Normenkette:

BGB § 249 ; BetrAVG § 1 Abs. 1, 2, § 2 Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 10, § 17 Abs. 3;

Gründe:

I. Der im Jahre 1929 geborene - nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat verstorbene - frühere Beigeladene war seit dem 1. Januar 1966 bei dem Kläger, einem Schausteller, als Arbeitnehmer beschäftigt. Als betriebliche Altersversorgung hatte der Kläger für den Beigeladenen zum 1. Januar 1976 eine Direktversicherung i.S. des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl I S. 3610) mit nachfolgenden Änderungen (Betriebsrentengesetz, BetrAVG) mit widerruflichem Bezugsrecht abgeschlossen. Das Deckungskapital betrug zum 31. Dezember 1984 19.990 DM.