Die Parteien streiten über eine Entschädigung aus einem Fahrzeugversicherungsvertrag.
Die Klägerin, die gewerbsmäßig Kraftfahrzeuge vermietet, unterhielt für das Kraftfahrzeug BMW 750 i Automatik bei der Beklagten eine Fahrzeugversicherung mit 300 DM Selbstbeteiligung. Das Fahrzeug wurde als Selbstfahrermietfahrzeug genutzt.
Am 9. Juli 1990 vermietete die Klägerin das Fahrzeug an den arbeitslosen H. Dieser hinterlegte bar 2.000 DM und meldete das Fahrzeug am folgenden Tage als gestohlen. Der Zeitwert des Fahrzeuges betrug 85.000 DM.
Die Klägerin hat vorgetragen, das Fahrzeug sei H. gestohlen worden. Sie verlangt Entschädigung von 84.700 DM nebst Zinsen. Die Beklagte hat einen Diebstahl bestritten und behauptet, H. habe das Fahrzeug unterschlagen.
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