BGH - Urteil vom 20.01.1993
IV ZR 277/91
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Nr. I b;
Fundstellen:
BGHR AVB Kraftfahrtversicherung (AKB) § 12 Abs. 1 Nr. I b, Entwendung 1
DAR 1993, 256
MDR 1993, 423
NJW 1993, 1014
VRS 85, 35
VersR 1993, 472

Darlegungs- und Beweislast bei Fahrzeugverlust nach Gebrauchsüberlassung an Dritten

BGH, Urteil vom 20.01.1993 - Aktenzeichen IV ZR 277/91

DRsp Nr. 1993/143

Darlegungs- und Beweislast bei Fahrzeugverlust nach Gebrauchsüberlassung an Dritten

Steht fest, daß der Versicherungsnehmer einem Dritten das Fahrzeug zum Gebrauch überlassen hat, setzt eine Entschädigung in der Kaskoversicherung wegen Verlustes des Fahrzeugs voraus, daß der Versicherungsnehmer darlegt und beweist, das Fahrzeug sei gestohlen oder durch eine andere Person als diesen Dritten unterschlagen worden (Ergänzung zu BGHZ 79, 54).

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 Nr. I b;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Entschädigung aus einem Fahrzeugversicherungsvertrag.

Die Klägerin, die gewerbsmäßig Kraftfahrzeuge vermietet, unterhielt für das Kraftfahrzeug BMW 750 i Automatik bei der Beklagten eine Fahrzeugversicherung mit 300 DM Selbstbeteiligung. Das Fahrzeug wurde als Selbstfahrermietfahrzeug genutzt.

Am 9. Juli 1990 vermietete die Klägerin das Fahrzeug an den arbeitslosen H. Dieser hinterlegte bar 2.000 DM und meldete das Fahrzeug am folgenden Tage als gestohlen. Der Zeitwert des Fahrzeuges betrug 85.000 DM.

Die Klägerin hat vorgetragen, das Fahrzeug sei H. gestohlen worden. Sie verlangt Entschädigung von 84.700 DM nebst Zinsen. Die Beklagte hat einen Diebstahl bestritten und behauptet, H. habe das Fahrzeug unterschlagen.