BGH - Beschluß vom 07.06.2005
VI ZR 219/04
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2005, 1185
NZM 2005, 599
NZV 2005, 578
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 15.07.2004

Darlegungs- und Beweislast bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei winterlichen Witterungsverhältnissen

BGH, Beschluß vom 07.06.2005 - Aktenzeichen VI ZR 219/04

DRsp Nr. 2005/9040

Darlegungs- und Beweislast bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei winterlichen Witterungsverhältnissen

1. Macht der Verletzte eine Verletzung der Streupflicht bei winterlichen Witterungsverhältnissen geltend, so hat er alle Umstände darzutun und zu beweisen, aus denen eine Streupflicht erwächst und sich eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht ergibt. Er hat insbesondere darzutun, dass zur Zeit des Unfalls bereits oder noch eine Streupflicht bestand.2. Hat der Verletzte eine die Streupflicht auslösende Glätte und sein Stürzen infolge dieser Glätte nachgewiesen, so hat der Beklagte Umstände darzulegen, die einen Streuen zwecklos machten.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).