OLG München - Urteil vom 23.06.1992
18 U 4215/90
Normen:
BGB § 284 Abs. 1 § 288 Abs. 1 § 459 Abs. 2 § 463 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1992, 129
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 1283/89

Darlegungs- und Beweislast bei Zusicherung von Unfallfreiheit im Gebrauchtwagenhandel

OLG München, Urteil vom 23.06.1992 - Aktenzeichen 18 U 4215/90

DRsp Nr. 1998/14548

Darlegungs- und Beweislast bei Zusicherung von Unfallfreiheit im Gebrauchtwagenhandel

Hat der Verkäufer des Gebrauchtwagens Unfallfreiheit zugesichert, trägt der Käufer die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe bereits Unfallschäden hatte.

Normenkette:

BGB § 284 Abs. 1 § 288 Abs. 1 § 459 Abs. 2 § 463 ;

Entscheidungsgründe:

(Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Die zulässige Berufung des Klägers ist - von einer geringfügigen Zinszuvielforderung abgesehen - begründet.

Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger den begehrten sog. "kleinen Schadensersatz" nebst Verzugszinsen zu bezahlen (§§ 463, 459 Abs. 2, 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB).