OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.12.1994
1 U 234/93
Normen:
BGB § 249 § 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden D-1/79
NZV 1995, 190

Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten nach substantiiertem Bestreiten der Angemessenheit von Mietwagenkosten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.1994 - Aktenzeichen 1 U 234/93

DRsp Nr. 1995/9437

Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten nach substantiiertem Bestreiten der Angemessenheit von Mietwagenkosten

»1. Wenn der Schädiger substantiiert Einwände gegen die Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Mietwagenkosten erhebt und damit die Indizwirkung der Rechnung erschüttert, genügt der Geschädigte seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er vorträgt und belegt, daß die Kosten innerhalb des üblichen Rahmens liegen.2. Dieser Kostenrahmen wird nicht in jedem Fall durch die Unfallersatzwagen-Tarife gebildet.3. Jedenfalls in bestimmten Sondersituationen muß der Geschädigte sich nach den konkreten Konditionen erkundigen, nach denen der Autovermieter abzurechnen beabsichtigt. Diese Informationspflicht besteht beispielsweise bei einer Mietdauer von mehr als zwei Wochen und/oder bei einer voraussichtlichen Fahrstrecke, die seine eigene Durchschnittsstrecke deutlich übersteigt.4. Muß sich dem Geschädigten die Erkenntnis aufdrängen, daß die ihm genannten Konditionen nur für eine kurze Mietzeit oder nur für eine kurze Fahrstrecke vertretbar sind, hat er jedenfalls dann die Pflicht, sich nach günstigeren Alternativen zu erkundigen, sei es bei dem Vermieter seiner Wahl, sei es bei der Konkurrenz.«

Normenkette:

BGB § 249 § 254 Abs. 2 ;

Hinweise:

Hinweis: