BGH - Urteil vom 19.05.1978
IV ZR 78/77
Normen:
AKB § 12 ;
Fundstellen:
VersR 1978, 732

Darlegungs- und Beweislast des Versicherungsnehmers hinsichtlich eines Kfz-

BGH, Urteil vom 19.05.1978 - Aktenzeichen IV ZR 78/77

DRsp Nr. 1994/5306

Darlegungs- und Beweislast des Versicherungsnehmers hinsichtlich eines Kfz-

Der Versicherungsnehmer muß sowohl bei der Fahrzeugversicherung wie bei der Einbruchdiebstahlversicherung den behaupteten Diebstahl des versicherten Kfz beweisen. Dieser Beweislast genügt er zunächst durch den Nachweis eines Sachverhalts, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen läßt, daß das versicherte Fahrzeug entwendet worden ist. Die Meldung des angeblichen Diebstahl beim Versicherer und bei der Polizei liefert jedoch keine ausreichende Grundlage für einen Anscheinsbeweis.

Normenkette:

AKB § 12 ;
Fundstellen
VersR 1978, 732