OLG Dresden - Beschluss vom 19.07.2023
4 U 245/23
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 630c;
Fundstellen:
r+s 2023, 826
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 06.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1421/20

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der ärztlichen Aufklärung über Behandlungsalternativen im Arzthaftungsprozess

OLG Dresden, Beschluss vom 19.07.2023 - Aktenzeichen 4 U 245/23

DRsp Nr. 2023/10971

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der ärztlichen Aufklärung über Behandlungsalternativen im Arzthaftungsprozess

1. Bei einer unzureichenden Aufklärung über Behandlungsalternativen trägt der Patient die Beweislast dafür, dass er bei pflichtgemäßer Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte und der mit dem tatsächlich durchgeführte Eingriff verbundene Schaden verhindert worden wäre. 2. Eine Beweislastumkehr im Hinblick auf den Kausalverlauf kommt auch bei einer "groben" Verletzung der Aufklärungspflicht nicht in Betracht, ein "grober Aufklärungsfehler" ist nicht anzuerkennen.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.07.2023 wird aufgehoben.

4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert auf bis zu 55.000,00 € festzusetzen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 630c;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Schmerzensgeld, Schadensersatz sowie Feststellung der Einstandspflicht für immaterielle und materielle Zukunftsschäden wegen einer behaupteten fehlerhaften hausärztlichen Behandlung.