OLG München - Beschluss vom 08.05.2023
38 U 6499/22
Normen:
VVG § 203 Abs. 5; BGB § 195;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 12912/21

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen der BeitragsanpassungBeginn der Verjährung von Rückforderungsansprüchen

OLG München, Beschluss vom 08.05.2023 - Aktenzeichen 38 U 6499/22

DRsp Nr. 2023/7656

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen der Beitragsanpassung Beginn der Verjährung von Rückforderungsansprüchen

Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung ergehen an die Parteien nachfolgende Hinweise. Zu diesen können die Parteien innerhalb von vier Wochen schriftsätzlich Stellung nehmen.

1. Der Versicherungsnehmer, der eine materielle Unwirksamkeit einer Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung geltend macht, hat grundsätzlich darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass und wann eine Prämienanpassung erfolgt ist. Dagegen muss er nicht das Fehlen einer materiell wirksamen Prämienerhöhung als Rechtsgrund für die Zahlung der erhöhten Beträge darlegen. In einem gerichtlichen Verfahren hat vielmehr der Versicherer darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die erhöhte Prämie vorliegen.