OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.04.1995
18 U 151/94
Normen:
ADSp § 51 a ;
Fundstellen:
DRsp II(216)122
transpR 1996, 169
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 489/93

Darlegungspflicht des Spediteurs hinsichtlich seiner Sicherungsmaßnahmen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.1995 - Aktenzeichen 18 U 151/94

DRsp Nr. 1996/3155

Darlegungspflicht des Spediteurs hinsichtlich seiner Sicherungsmaßnahmen

»Beschränkt ein Spediteur sich darauf, zu seiner Betriebsorganisation lediglich vorzutragen, daß zu dem von ihm benutzten Wechselbrücken von außen keine Zugangsmöglichkeit bestehe und im übrigen die Beladung im Lager durch den "Hallenmeister und seinen Beauftragten" überwacht werde, genügt dies nicht der dem Spediteur obliegenden Darlegung seiner Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich des Guts.«

Normenkette:

ADSp § 51 a ;

Gründe:

Die Berufung ist zulässig. Sie hat aber nur in ganz geringem Umfang - hinsichtlich eines Schadensbetrages von 66,75 DM - Erfolg. Die Klage ist im wesentlichen begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten aus übergegangenem Recht der Firma T (im folgenden: T.) Ersatz für den Verlust der Sendung mit Computern verlangen.

I. Die Klägerin ist hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruches Rechtsnachfolgerin von T. Die Forderung ist gemäß § 67 VVG auf sie übergegangen, weil sie den Schaden - unstreitig - reguliert hat.

II. Wegen der Rechtsnachfolge kommt es auf die Rechtsbeziehungen zwischen T. und der Beklagten an. Für daraus abzuleitende Schadensersatzansprüche gilt folgendes: