Die Berufung ist zulässig. Sie hat aber nur in ganz geringem Umfang - hinsichtlich eines Schadensbetrages von 66,75 DM - Erfolg. Die Klage ist im wesentlichen begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten aus übergegangenem Recht der Firma T (im folgenden: T.) Ersatz für den Verlust der Sendung mit Computern verlangen.
I. Die Klägerin ist hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruches Rechtsnachfolgerin von T. Die Forderung ist gemäß § 67 VVG auf sie übergegangen, weil sie den Schaden - unstreitig - reguliert hat.
II. Wegen der Rechtsnachfolge kommt es auf die Rechtsbeziehungen zwischen T. und der Beklagten an. Für daraus abzuleitende Schadensersatzansprüche gilt folgendes:
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