OLG Düsseldorf - Urteil vom 31.05.1996
22 U 13/96
Normen:
BGB § 823 ; HGB § 377 ;
Fundstellen:
DRsp II(214)239
NJW-RR 1997, 1344
OLGReport-Düsseldorf 1997, 127
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 395/94

Darlehenslast bei Geltendmachung eines Produktfehlers

OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.05.1996 - Aktenzeichen 22 U 13/96

DRsp Nr. 1997/4321

Darlehenslast bei Geltendmachung eines Produktfehlers

»1. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit eines Produktteils - hier: Kunststoffkugelpfanne zum Einbau in einen Tempostat - gehört der Vortrag, welche Belastbarkeit von einem ordnungsgemäßen Teil zu erwarten gewesen wäre und welche verminderte Belastbarkeit im Vergleich hierzu das angeblich fehlerhafte Teil aufweist.2. Die Rückrufaktion eines Kfz-Herstellers ist als Maßnahme der Schadensvorsorge gerechtfertigt, wenn sie der Abwendung einer nahe bevorstehenden oder typischerweise zu erwartenden Gefahr der Schädigung des Eigentums der Endabnehmer dient.3. Die Untersuchung eines für die Kfz-Herstellung bestimmten Teils gemäß § 377 I HGB muß sich auf stichprobenartige Kontrollen der Funktion erstrecken, wenn bei einem Fehler des Teils Gefahr für Leib und Leben des Fahrers oder Dritter besteht.«

Normenkette:

BGB § 823 ; HGB § 377 ;

Tatbestand