OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.03.2010
6 W 1/10
Normen:
Pkw-EnVKV § 2 Nr. 16; Pkw-EnVKV § 5; UWG § 3; UWG § 4 Nr. 11;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 02.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 398/09

Darstellung der Verbrauchswerte und der CO2-Emissionen in der Werbung für ein lediglich in 200 Einheiten hergestelltes Sondermodell eines Kraftfahrzeugs

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.03.2010 - Aktenzeichen 6 W 1/10

DRsp Nr. 2010/8300

Darstellung der Verbrauchswerte und der CO2-Emissionen in der Werbung für ein lediglich in 200 Einheiten hergestelltes Sondermodell eines Kraftfahrzeugs

Wird in einer Anzeige für ein bestimmtes, lediglich in 200 Einheiten hergestelltes Sondermodell eines Kraftfahrzeugs geworben, liegt darin auch dann die Werbung für ein Fahrzeugmodell und nicht lediglich für einen Fahrzeugtyp, wenn das Fahrzeug in verschiedenen Motorisierungen angeboten wird; die Werbung muss daher die nach der PKW-EnKV erforderlichen Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen enthalten.

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird es im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für bestimmte Fahrzeugmodelle als neue Personenkraftwagen in Druckschriften zu werben, ohne die Werte über den Kraftstoffverbrauch sowie die CO2-Emissionen nach Maßgabe der PKW-EnVKV anzugeben, sofern dies geschieht wie in der Anlage A 2 zur Antragsschrift wiedergegeben.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Eilverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 20.000,- €

Normenkette:

Pkw-EnVKV § 2 Nr. 16; Pkw-EnVKV § 5; UWG § 3;