I. Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Zu Recht hat das Landgericht der Zahlungsklage Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkws Porsche, Fahrgestell-Nr. XXX, stattgegeben.
Der Kläger war gemäß § 437 Nr. 2 berechtigt, vom Vertrag zurücktreten, weil das an ihn verkaufte Gebrauchtfahrzeug mangelhaft war und der Beklagte eine Nacherfüllung verweigert hat.
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