Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Entschädigungsanspruch aus der Fahrzeug- und Gepäckversicherung von Landfahrzeug-Bewachungsunternehmen zu. Das nach ihren Angaben am 24.1.1992 aus ihrem Fahrzeug entwendete Mobiltelefon unterfällt weder der Fahrzeugversicherung gemäß § 6 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Anlage K 2 zur Klageschrift) noch der Gepäckversicherung im Sinne des § 12 AVB.
Das Landgericht hat bereits im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt, daß das Mobiltelefon nicht zu den versicherten Fahrzeugteilen zu rechnen ist. Der Senat folgt diesen Ausführungen und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO). Die hiergegen von der Klägerin mit der Berufung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.
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