OLG München - Beschluss vom 09.11.2005
4 St RR 215/03
Normen:
StGB § 315b Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW 2005, 3794
NStZ 2006, 452
NZV 2006, 218
NZV 2006, 46
VRS 109, 441

Direkter Vorsatz der Schadensverursachung bei absichtlichem Eingriff in den Straßenverkehr

OLG München, Beschluss vom 09.11.2005 - Aktenzeichen 4 St RR 215/03

DRsp Nr. 2005/19655

Direkter Vorsatz der Schadensverursachung bei absichtlichem Eingriff in den Straßenverkehr

»Die zur Erfüllung des Tatbestandes des § 315b Abs. 3 StGB erforderliche Absicht setzt voraus, dass es dem Täter darauf ankommt, einen Unglücksfall herbeizuführen. Sein Wille muss darauf gerichtet sein, nicht nur eine Gefährdung, sondern einen Schaden herbeizuführen. Erforderlich ist deshalb ein zielorientierter unbedingter direkter Vorsatz.«

Normenkette:

StGB § 315b Abs. 3 ;

Sachverhalt:

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zur Herbeiführung eines Unglücksfalles nach § 315b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Außerdem hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und der Verwaltungsbehörde untersagt, dem Angeklagten vor Ablauf eines Jahres eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht am mit der Maßgabe verworfen, dass die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten vor Ablauf von acht Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf.