LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.02.2023
14 Sa 1088/22
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 17 Abs. 3 S. 5; BGB § 134; ZPO § 343;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 4532/19

Dringende betriebliche Erfordernisse zur Rechtfertigung einer betriebsbedingten KündigungVoraussetzungen eines GemeinschaftsbetriebsKeine Unwirksamkeit der Kündigung bei fehlenden Angaben nach § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG in der Massenentlassungsanzeige

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.02.2023 - Aktenzeichen 14 Sa 1088/22

DRsp Nr. 2023/10979

Dringende betriebliche Erfordernisse zur Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung Voraussetzungen eines Gemeinschaftsbetriebs Keine Unwirksamkeit der Kündigung bei fehlenden Angaben nach § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG in der Massenentlassungsanzeige

Bei § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG handelt es sich um eine Sollvorschrift. Das Fehlen der dort genannten Angaben in der Massenentlassungsanzeige lässt die wirksamkeit der Kündigung unberührt (Anschluss an BAG 19. Mai 2022 - 2 ARZ 424/21).

1. Dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG liegen vor, wenn die Umsetzung einer unternehmerischen Entscheidung auf der betrieblichen Ebene spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist zu einem voraussichtlich dauerhaften Wegfall des Bedarfs an einer Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers führt. Die entsprechende Prognose muss schon im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung objektiv berechtigt sein. 2. Ein Gemeinschaftsbetrieb liegt vor, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Hierzu müssen sich die beteiligten Unternehmen zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben.

Tenor