Drittaufwand bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung durch Angehörige
BFH, Beschluß vom 09.07.1992 - Aktenzeichen IV R 115/90
DRsp Nr. 1996/11593
Drittaufwand bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung durch Angehörige
»Der IV. Senat legt dem Großen Senat gemäß § 11 Abs. 4FGO folgende Frage zur Entscheidung vor:Kann im Falle der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung durch Angehörige der diesen entstandene Aufwand beim Nutzenden als sog. Drittaufwand berücksichtigt werden? «
Normenkette:
EStG § 4 Abs. 4, § 9 ;
Gründe:
A. Sachverhalt
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