OLG Hamm - Beschluss vom 03.05.2005
4 Ss OWi 215/04
Normen:
StVG § 24a ; StPO § 261 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 640
Vorinstanzen:
AG Soest, vom 01.02.2005

Drogenfahrt; Fahrlässigkeit; Ausführungen; Grenzwert

OLG Hamm, Beschluss vom 03.05.2005 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 215/04

DRsp Nr. 2005/9373

Drogenfahrt; Fahrlässigkeit; Ausführungen; Grenzwert

»Zum erforderlichen Umfang der tatrichterlichen Ausführungen zur Fahrlässigkeit bei der Verurteilung wegen einer Drogenfahrt nach § 24 a Abs. 2 StVG

Normenkette:

StVG § 24a ; StPO § 261 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung eines berauschenden Mittels zu einer Geldbuße in Höhe von 125,- EUR und einem Fahrverbot von einem Monat Dauer verurteilt.

Das Amtsgericht hat zum Verkehrsverstoß folgende Feststellungen getroffen:

" Am 06.05.2004 um 11:00 Uhr befuhr der Betroffene mit dem Mokick, amtliches Kennzeichen : XXXXX, unter anderem den Rosenweg in Möhnesee-Günne. Dabei stand er unter der Wirkung von Haschisch. Eine dem Betroffenen am Tattag um 11:35 Uhr entnommenen Blutprobe ergab folgende Werte:

THC: 6,9 ng/ml

OH-THC: 2,8 ng/ml

THC-COOH: 49,2 ng/ml.

Aufgrund des vorangegangenen Haschischkonsums hätte der Betroffene erkennen können und müssen, dass er noch unter dessen Wirkung stand und dementsprechend die Fahrt unterlassen können und müssen."

Zur Beweiswürdigung hat das Amtsgericht folgendes ausgeführt: