BVerfG - Beschluß vom 16.02.1993
2 BvR 594/92
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ; StVollzG § 2 § 7 § 109 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 1993, 3188
NStZ 1993, 301
StV 1994, 93
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 10.01.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 17 StVK 349/91
OLG Celle, vom 13.03.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ws 55/92

Effektivität des Rechtsschutzes bei Überprüfung eines Vollzugplans

BVerfG, Beschluß vom 16.02.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 594/92

DRsp Nr. 1994/2442

Effektivität des Rechtsschutzes bei Überprüfung eines Vollzugplans

Bei der Bedeutung des Vollzugsplans für das Erreichen des Vollzugsziels dürfen die Strafvollstreckungsgerichte den Bestimmungen des § 109 StVollzG nicht im Wege der Auslegung einen Inhalt beimessen, bei dem ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur zur Überprüfung einzelner Planmaßnahmen, nicht aber auch zur Überprüfung der Rechtsfehlerfreiheit des Aufstellungsverfahrens oder des inhaltlichen Gestaltungsermessens gestellt werden könnte.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ; StVollzG § 2 § 7 § 109 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den gerichtlichen Rechtsschutz eines Strafgefangenen gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zur Durchsetzung des Vollzugsplans nach § 7 StVollzG.