BVerfG - Beschluß vom 31.08.1993
2 BvR 785/93
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ; StVollzG § 29 Abs. 3 § 30 Abs. 2 § 103 Abs. 2 § 104 Abs. 1 § 114 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW 1994, 3089
NStE Nr. 3 zu § 114 StVollzG
Vorinstanzen:
LG Regensburg - Beschluß vom 17.03.1993 - 3 StVK 77/91 (39),

Effektivität des Rechtsschutzes bei Verfahren auf Aussetzung des Vollzugs einer Disziplinarmaßnahme im Strafvollzug

BVerfG, Beschluß vom 31.08.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 785/93

DRsp Nr. 1995/3499

Effektivität des Rechtsschutzes bei Verfahren auf Aussetzung des Vollzugs einer Disziplinarmaßnahme im Strafvollzug

Das Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gebietet es, im Rahmen eines Verfahrens auf Aussetzung des Vollzugs einer Disziplinarmaßnahme im Strafvollzug die Justizvollzugsanstalt frühzeitig über einen Antrag zu informieren, auch wenn dieser zunächst nicht die erforderlichen Angaben enthält.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ; StVollzG § 29 Abs. 3 § 30 Abs. 2 § 103 Abs. 2 § 104 Abs. 1 § 114 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) bei Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug.

I.

Der Beschwerdeführer verbüßt in der Justizvollzugsanstalt Straubing eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Am 20. November 1992 weigerte er sich, sich von einer weiblichen Bediensteten einschließen zu lassen. Am Donnerstag, den 26. November 1992, verhängte der zuständige Abteilungsleiter deswegen gegen ihn 14 Tage Arrest und 7 Tage Entzug des täglichen Aufenthalts im Freien. Die Disziplinarmaßnahmen wurden sofort vollzogen.