Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) bei Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug.
I.
Der Beschwerdeführer verbüßt in der Justizvollzugsanstalt Straubing eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Am 20. November 1992 weigerte er sich, sich von einer weiblichen Bediensteten einschließen zu lassen. Am Donnerstag, den 26. November 1992, verhängte der zuständige Abteilungsleiter deswegen gegen ihn 14 Tage Arrest und 7 Tage Entzug des täglichen Aufenthalts im Freien. Die Disziplinarmaßnahmen wurden sofort vollzogen.
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