BVerfG - Beschluß vom 09.11.1993
2 BvR 2212/93
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ; StVollzG § 114 Abs. 2 S. 1, S. 2 ; VwGO § 123 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 1994, 717
NStZ 1994, 101
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 02.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 StVK 75/92

Effektivität des Rechtsschutzes gegen belastende Maßnahmen im Strafvollzug

BVerfG, Beschluß vom 09.11.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 2212/93

DRsp Nr. 1994/2413

Effektivität des Rechtsschutzes gegen belastende Maßnahmen im Strafvollzug

1. Beantragt der Beschwerdeführer, im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug der Anordnung der Anstalt, mit dem diese ihn von einem Arbeitsplatz abgelöst hat, bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren auszusetzen, so ist dieses Begehren als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Sinne des § 114 Abs. 2 StVollzG auszulegen. Eine gerichtliche Auslegung, die einem solchen Antrag den Sinn beimißt, es werde die Zuweisung eines bestimmten Arbeitsplatzes begehrt, wird dem Erfordernis effektiven Rechtschutzes (Art.19 Abs. 4 GG) nicht gerecht.2. Die zeitweilige Verhinderung einer Maßnahme stellt für sich allein noch keine Vorwegnahme der Hauptsache dar. Vorliegend scheidet auch ein Fall, in dem bereits die Aussetzung einer Maßnahme aufgrund des Zeitablaufs die Hauptsacheentscheidung hinfällig machen würde, von vorneherein aus.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ; StVollzG § 114 Abs. 2 S. 1, S. 2 ; VwGO § 123 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gegen belastende Maßnahmen im Strafvollzug.