BVerfG - Beschluß vom 16.03.1993
2 BvR 202/93
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 Art. 20 Abs. 3 ; StPO § 119 Abs. 3 ; StVollzG § 114 Abs. 2, Abs. 3 § 122 ;
Fundstellen:
HRSt StVollzG § 114 Nr. 1
NJW 1993, 3190
NStZ 1993, 404
StV 1993, 487
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 21.01.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 605 Vollz 6/93

Effektivität des Rechtsschutzes im Strafvollzug durch eine Eilentscheidung - Überschwemmung der Haftzelle aus der Toilette

BVerfG, Beschluß vom 16.03.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 202/93

DRsp Nr. 1994/2439

Effektivität des Rechtsschutzes im Strafvollzug durch eine Eilentscheidung - Überschwemmung der Haftzelle aus der Toilette

1. Die Zurückweisung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung, vorläufiger Rechtsschutz könne erst dann gewährt werden, wenn zumindest Widerspruch eingelegt sei, verletzt den Betroffenen in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG.2. Es verstößt gegen die Menschenwürde, wenn Gefangene in Hafträumen untergebracht sind, in denen es wiederholt zu Überschwemmungen aus den Toiletten kommt.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 Art. 20 Abs. 3 ; StPO § 119 Abs. 3 ; StVollzG § 114 Abs. 2, Abs. 3 § 122 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährleistung effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) im Strafvollzug durch eine Eilentscheidung nach § 114 Abs. 2 StVollzG und das Verfassungsgebot menschenwürdiger Haftbedingungen eines Gefangenen (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG).