BVerwG - Beschluss vom 17.08.2015
3 B 53.14
Normen:
WVRK Art. 10 Abs. 1 S. 2; GKG § 52 Abs. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2015, 6
NVwZ-RR 2015, 921
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 08.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 10085/14
VG Neustadt a. d. Weinstraße, vom 04.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 251/13

Eigenhändige Zustellung eines Bescheides per Einschreiben an einen österreichischen Rechtsanwalt

BVerwG, Beschluss vom 17.08.2015 - Aktenzeichen 3 B 53.14

DRsp Nr. 2015/16171

Eigenhändige Zustellung eines Bescheides per Einschreiben an einen österreichischen Rechtsanwalt

Nach dem Vertrag zwischen Deutschland und Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31. Mai 1988 (BGBl. II S. 357) entscheidet das Recht des um Zustellung ersuchten Staates, welche Anforderungen bei einer Zustellung eines Bescheides unmittelbar durch die Post (Art. 10 Abs. 1 des Vertrages) an die Eigenhändigkeit der Zustellung an einen Rechtsanwalt und an den Rückschein gestellt sind.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 767,57 € festgesetzt.

Normenkette:

WVRK Art. 10 Abs. 1 S. 2; GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit einer Klage gegen eine tierseuchenrechtliche Anordnung und einen Kostenbescheid für die Unterbringung von Tieren.