LAG Köln - Urteil vom 02.06.2023
10 Sa 690/22
Normen:
BGB § 488 Abs. 1 S. 2; BGB § 611a; BBiG § 12; BBiG § 14;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 7154/21

Einbehalt der Vergütung wegen Rückforderungsansprüchen aus einem im Zusammenhang mit der Pilotenausbildung des Arbeitnehmers geschlossenen Darlehensvertrag

LAG Köln, Urteil vom 02.06.2023 - Aktenzeichen 10 Sa 690/22

DRsp Nr. 2024/5912

Einbehalt der Vergütung wegen Rückforderungsansprüchen aus einem im Zusammenhang mit der Pilotenausbildung des Arbeitnehmers geschlossenen Darlehensvertrag

1. Ein Schulungsvertrag für eine Pilotenausbildung und ein Darlehensvertrag können als einheitliches Rechtsgeschäft bzw. einheitlicher Vertrag der Kontrolle nach dem § 307 BGB zu unterziehen sein. 2. Die Klauseln über die Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers im Schulungsvertrag und dem zu diesem Zweck getroffenen Darlehensvertrag mit der darin vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers sind gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, wenn insbesondere keine Staffelung des Rückzahlungsbetrags vorgesehen ist.

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.09.2022 - 19 Ca 7154/21 - wird zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.09.2022 - 19 Ca 7154/21 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.273,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 13.538,34 € seit 11.01.2022 und aus weiteren 3.734,92 € seit 16.08.2022 zu zahlen.

2. 3. 4.