BVerfG - Beschluß vom 01.05.1995
2 BvR 646/93; 2 BvR 316/94
Normen:
AFG § 168 Abs. 3a § 171 Abs. 1, Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; StVollzG § 43 § 195 § 200 ;
Fundstellen:
SozSich 1995, 479
SozVers 1995, 279
ZfStrVo 1995, 312
Vorinstanzen:
I. LG Gießen - Beschluß vom 03.04.1992 - 1 StVK-Vollz 823/91,
OLG Frankfurt/Main, vom 24.02.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ws 414/92
III. LG Gießen - Beschluß vom 07.09.1993 - 1 StVK-Vollz 462/93,
IV. OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 03.01.1994 3 Ws 662/93 (StVollz),

Einbehaltung von Beitragsanteilen zur Arbeitslosenversicherung von Strafgefangenen

BVerfG, Beschluß vom 01.05.1995 - Aktenzeichen 2 BvR 646/93; 2 BvR 316/94

DRsp Nr. 1995/9974

Einbehaltung von Beitragsanteilen zur Arbeitslosenversicherung von Strafgefangenen

Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG folgt nicht, daß bei Gefangenen, deren Lohn unter der in § 171 Abs. 1 AFG genannten Einkommensgrenze liegt, von einer Beitragsbeteiligung im Rahmen des § 195 StVollzG abgesehen werden muß. Daß der Gesetzgeber den beitragspflichtigen Ländern die Möglichkeit eingeräumt hat, unabhängig von der Einkommenshöhe vom Arbeitsentgelt eines Strafgefangenen einen - im Verhältnis zu ihrer Beitragslast geringen - Beitrag zur Beteiligung an den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung einzubehalten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da - anders als bei einem geringverdienenden freien Arbeitnehmer - bei einem Strafgefangenen nicht die Gefahr besteht, daß er wegen Beitragsanteils seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten kann.

Normenkette:

AFG § 168 Abs. 3a § 171 Abs. 1, Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; StVollzG § 43 § 195 § 200 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Einbehaltung von Beitragsanteilen zur Arbeitslosenversicherung von Strafgefangenen.