OLG Hamm - Urteil vom 21.12.2023
18 U 127/23
Normen:
CMR Art. 31 Abs. 1; ADSp (2017) Nr. 30.3; BGB § 305c Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 27.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 24/22

Einbeziehung der ADSp bei nicht deutscher primärer Vertragssprache; Vorrang der in einem Transportauftrag enthaltenen Klausel Gerichtsstand ist [PLZ Ort] vor den ADSp (2017) Ziff. 30.3 nach allgemeinen (deutschen) Auslegungsregeln bzw. nach § 305c Abs. 2 BGB

OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2023 - Aktenzeichen 18 U 127/23

DRsp Nr. 2024/1858

Einbeziehung der ADSp bei nicht deutscher primärer Vertragssprache; Vorrang der in einem Transportauftrag enthaltenen Klausel "Gerichtsstand ist [PLZ Ort]" vor den ADSp (2017) Ziff. 30.3 nach allgemeinen (deutschen) Auslegungsregeln bzw. nach § 305c Abs. 2 BGB

1. Wenn der Empfänger eines in deutscher Sprache verfassten Hinweises auf die ADSp der deutschen Sprache mächtig ist, steht es der Einbeziehung der ADSp nicht entgegen, dass die primäre Vertragssprache nicht Deutsch ist. 2. Die in einem Transportauftrag enthaltene Klausel "Gerichtsstand ist [PLZ Ort]" kann ADSp (2017) Ziff. 30.3 nach allgemeinen (deutschen) Auslegungsregeln bzw. nach § 305c Abs. 2 BGB vorgehen. 3. Ergibt sich die Unwirksamkeit der vorrangig vereinbarten Klausel "Gerichtsstand ist [PLZ Ort]" wegen Verstoßes gegen Art. 31 Abs. 1 CMR, kann ein Rückgriff auf ADSp (2017) Ziff. 30.3 nach allgemeinen und AGB-rechtlichen Auslegungsregeln ausgeschlossen sein.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.07.2023 verkündete Zwischenurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg, Aktenzeichen I-8 O 24/22, abgeändert.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Streithelferin trägt die Kosten der Nebenintervention. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.