Das Landgericht hat den Angeklagten des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (Tat zum Nachteil G.) sowie des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (Tat zum Nachteil L.) für schuldig befunden und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt hinsichtlich der zum Nachteil des Nebenklägers Stephan G. begangenen Tat zu einer Änderung des Schuldspruchs. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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