BGH - Beschluß vom 08.06.2004
4 StR 160/04
Normen:
StGB § 315b Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 529
DAR 2004, 656
NStZ 2004, 625
NZV 2005, 50
StV 2005, 23
VRS 107, 179
VersR 2005, 997
Vorinstanzen:
LG Landshut,

Eingriff im öffentlichen Verkehrsraum

BGH, Beschluß vom 08.06.2004 - Aktenzeichen 4 StR 160/04

DRsp Nr. 2004/11621

Eingriff im "öffentlichen Verkehrsraum"

§ 315b StGB bezieht sich nur auf den öffentlichen Verkehrsraum und setzt daher voraus, dass durch die Tathandlung in den Verkehr auf Wegen und Plätzen, die jedermann oder allgemein bestimmten Gruppen dauernd oder vorübergehend zur Benutzung offen stehen, eingegriffen worden ist

Normenkette:

StGB § 315b Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (Tat zum Nachteil G.) sowie des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (Tat zum Nachteil L.) für schuldig befunden und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt hinsichtlich der zum Nachteil des Nebenklägers Stephan G. begangenen Tat zu einer Änderung des Schuldspruchs. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.