BVerfG - Beschluss vom 18.12.2018
1 BvR 142/15
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 71; GG Art. 73 Abs. 1 Nr. 5; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 1; PAG Art. 33 Abs. 2 S. 2; PAG Art. 39 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BVerfGE 150, 244
CR 2019, 152
DAR 2019, 256
DÖV 2019, 365
NJW 2019, 827
NVwZ 2019, 381
NZV 2019, 182
StV 2019, 371
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 17.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 09.2641
VG München, vom 23.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen M 7 K 08.3052
BVerwG, vom 22.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 7.13

Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung durch eine automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle; Abgrenzung zwischen der Materie der Strafverfolgung und der Materie der Gefahrenabwehr; Beförderung der Strafverfolgung durch Regelungen zur Gefahrenabwehr; Verhältnismäßigkeit der polizeilichen Kontrollen zur gezielten Suche nach Personen oder Sachen; Notwendiges gewichtiges öffentliches Interesse bei automatisierten Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen; Unterstützung von polizeilichen Kontrollstellen zur Verhinderung von schweren oder versammlungsrechtlichen Straftaten

BVerfG, Beschluss vom 18.12.2018 - Aktenzeichen 1 BvR 142/15

DRsp Nr. 2019/2693

Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung durch eine automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle; Abgrenzung zwischen der Materie der Strafverfolgung und der Materie der Gefahrenabwehr; Beförderung der Strafverfolgung durch Regelungen zur Gefahrenabwehr; Verhältnismäßigkeit der polizeilichen Kontrollen zur gezielten Suche nach Personen oder Sachen; Notwendiges gewichtiges öffentliches Interesse bei automatisierten Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen; Unterstützung von polizeilichen Kontrollstellen zur Verhinderung von schweren oder versammlungsrechtlichen Straftaten

1. Eine automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle begründet Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aller Personen, deren Kennzeichen in die Kontrolle einbezogen werden, auch wenn das Ergebnis zu einem "Nichttreffer" führt und die Daten sogleich gelöscht werden (Abweichung von BVerfGE 120, 378).2. Für die Abgrenzung zwischen der dem Bund nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zur Gesetzgebung zugewiesenen Materie der Strafverfolgung und der den Ländern grundsätzlich belassenen Materie der Gefahrenabwehr ist maßgeblich auf den Zweck der Regelungen abzustellen, wie er sich in objektivierter Sicht aus ihrer Ausgestaltung ergibt.