LAG Hamm - Urteil vom 25.10.2017
2 Sa 1215/16
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 202 Abs. 1; MiLoG § 3; ERTV § 7 Nr. 1 Entgeltgruppe 7-8; HausMTV § 13;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3426/15

Eingruppierung einer Saalaufsicht als Saalchef einer Spielbank

LAG Hamm, Urteil vom 25.10.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 1215/16

DRsp Nr. 2018/1297

Eingruppierung einer Saalaufsicht als Saalchef einer Spielbank

1. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Nr. 1 ERTV („Entgeltrahmentarifvertrag für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der X T GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse“ in der Fassung vom 01.07.2012) werden die Beschäftigten „entsprechend der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten .. eingeordnet“. Für die Richtigkeit der Eingruppierung eines Arbeitnehmers kommt es demnach nicht darauf an, wie dieser von der Arbeitgeberin (im Einvernehmen mit dem Betriebsrat) eingruppiert oder welcher Entgeltgruppe er in den von der Arbeitgeberin erstellten Dienstplänen zugeordnet wird sondern ausschließlich darauf, ob der Arbeitnehmer dienstplanmäßig tatsächlich Tätigkeiten ausführt, die nach den tariflichen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 7 oder der Entgeltgruppe 8 zuzuordnen sind. 2. Die Erfordernisse eines Tätigkeitsmerkmals einer Entgeltgruppe sind regelmäßig als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine dem in der Entgeltgruppe genannten Regel-, Richt- oder Tätigkeitsbeispiel entsprechende Tätigkeit ausübt. 3. Wird der Arbeitnehmer ausschließlich und ganztägig als Saalaufsicht mit den damit verbundenen Zusatzaufgaben dienstplanmäßig eingesetzt, ist er als Saalchef im Sinne der Entgeltgruppe 8 tätig.