LAG Hamm - Beschluss vom 22.04.2005
10 TaBV 134/04
Normen:
BERT § 3 ; BetrVG § 99 ; StVG § 2 Abs. 1 ; StVO § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 19.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 10/04

Eingruppierung eines LKW-Fahrers auf einem Werksgelände, Erforderlichkeit einer Fahrerlaubnis, Tarifauslegung

LAG Hamm, Beschluss vom 22.04.2005 - Aktenzeichen 10 TaBV 134/04

DRsp Nr. 2005/11548

Eingruppierung eines LKW-Fahrers auf einem Werksgelände, Erforderlichkeit einer Fahrerlaubnis, Tarifauslegung

»Für das Führen eines Lastkraftwagens ausschließlich auf dem Werksgelände, das nicht der Öffentlichkeit zugänglich ist, ist eine bestimmte Fahrerlaubnis nicht erforderlich.«

Normenkette:

BERT § 3 ; BetrVG § 99 ; StVG § 2 Abs. 1 ; StVO § 1 ;

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten um die Eingruppierung eines Mitarbeiters des Arbeitgebers.

Der Arbeitgeber, der insgesamt ca. 270 Mitarbeiter beschäftigt, führte auf dem Gelände der Firma S5xxxxxxx in H5xxx-Kabel Dienstleistungen für dieses Unternehmen aus. Die Firma S5xxxxxxx stellt auf dem Gelände in H5xxx-Kabel Papier her und beschäftigt an diesem Standort ca. 1000 Mitarbeiter.