OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.04.1995
8 U 194/94
Normen:
BGB §§ 823 847 ; PflVG § 3 ; StVO § 2 Abs. 2 § 5 Abs. 1 § 7 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DRsp II(286)287a
VRS 92, 192
VersR 1996, 1553

Einhaltung des Rechtsfahrgebots in einer Autobahnabzweigung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.04.1995 - Aktenzeichen 8 U 194/94

DRsp Nr. 1997/1652

Einhaltung des Rechtsfahrgebots in einer Autobahnabzweigung

Ein Verkehrsteilnehmer verstößt gegen das Rechtsfahrgebot, wenn er von der rechten Fahrspur einer Autobahnabzweigung auf die linke hinüberwechselt und auf dieser mit geringer Geschwindigkeit fährt, um von dort weiter auf die Geradeausfahrbahnen zu gelangen, falls der Beifahrer entsprechende Anweisung geben sollte.

Normenkette:

BGB §§ 823 847 ; PflVG § 3 ; StVO § 2 Abs. 2 § 5 Abs. 1 § 7 Abs. 5 ;

Sachverhalt:

Der Bekl. befand sich am 5.6.1991 gegen 22.20 Uhr mit seinem Kleinlastwagen auf der Bundesautobahn A 5 in Richtung Gambacher Dreieck. Er wollte nach Polen zurückfahren und hätte am Gambacher Dreieck seinen Weg in Richtung Kassel fortsetzen müssen. Am Gambacher Kreuz geht die Bundesautobahn von ursprünglich drei Fahrspuren au vier Fahrspuren über, von denen die beiden rechten Fahrstreifen in Richtung Dortmund führen, während die Verkehrsteilnehmer auf den beiden linken durch eine Blockmarkierung davon getrennten Spuren auf die Autobahn in Richtung Kassel gelangen.