BGH - Urteil vom 20.04.2016
IV ZR 531/14
Normen:
VVG § 154 Abs. 1 S. 1; VVG § 157;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 16.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 317 O 47/12
OLG Hamburg, vom 17.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 164/12

Einklang des Trennungsprinzips in der Haftpflichtversicherung mit einer unmittelbaren Inanspruchnahme des Versicherers durch den Geschädigten ohne vorherige Feststellung des Haftpflichtanspruchs

BGH, Urteil vom 20.04.2016 - Aktenzeichen IV ZR 531/14

DRsp Nr. 2018/2908

Einklang des Trennungsprinzips in der Haftpflichtversicherung mit einer unmittelbaren Inanspruchnahme des Versicherers durch den Geschädigten ohne vorherige Feststellung des Haftpflichtanspruchs

Das Trennungsprinzip in der Haftpflichtversicherung steht einer unmittelbaren Inanspruchnahme des Versicherers durch den Geschädigten auch ohne vorherige Feststellung des Haftpflichtanspruchs nicht entgegen, wenn der Deckungsanspruch wirksam an den Geschädigten abgetreten ist.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 13. Zivilsenat - vom 17. Dezember 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

VVG § 154 Abs. 1 S. 1; VVG § 157;

Tatbestand