BGH - Urteil vom 27.01.2015
VI ZR 548/12
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2015, 302
FamRZ 2015, 651
MDR 2015, 391
NJW 2015, 1451
NZV 2015, 227
NZV 2015, 4
VRS 128, 233
VRS 2015, 233
r+s 2015, 151
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 13.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 533/10
OLG Hamm, vom 23.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen I-9 U 179/11

Einordnung von psychischen Beeinträchtigungen infolge des Unfalltodes naher Angehöriger als Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB

BGH, Urteil vom 27.01.2015 - Aktenzeichen VI ZR 548/12

DRsp Nr. 2015/3144

Einordnung von psychischen Beeinträchtigungen infolge des Unfalltodes naher Angehöriger als Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB

Bei der Beurteilung der Frage, ob psychische Beeinträchtigungen infolge des Unfalltodes naher Angehöriger eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen, kommt dem Umstand maßgebliche Bedeutung zu, ob die Beeinträchtigungen auf die direkte Beteiligung des "Schockgeschädigten" an dem Unfall oder das Miterleben des Unfalls zurückzuführen oder ob sie durch den Erhalt einer Unfallnachricht ausgelöst worden sind.

Tenor

Auf die Revision des Klägers zu 2 wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. November 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines angemessenen weiteren Schmerzensgeldes nebst Zinsen gerichtete Anschlussberufung des Klägers zu 2 gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 13. Oktober 2011 zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand