BGH - Urteil vom 16.08.2005
4 StR 168/05
Normen:
StGB § 211 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 633
JuS 2006, 88
NStZ 2006, 167
NZV 2006, 272
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 30.07.2004

Einsatz gemeingefährlicher Mittel beim Benutzen eines Kraftfahrzeugs

BGH, Urteil vom 16.08.2005 - Aktenzeichen 4 StR 168/05

DRsp Nr. 2005/14868

Einsatz gemeingefährlicher Mittel beim Benutzen eines Kraftfahrzeugs

»Zum Mordmerkmal "mit gemeingefährlichen Mitteln" beim Einsatz eines Kraftfahrzeugs als Tatwerkzeug.«

Normenkette:

StGB § 211 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (richtig: jeweils in sieben tateinheitlich zusammentreffenden Fällen) und mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Es hat ihm ferner die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von fünf Jahren bestimmt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft, mit denen die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Der Angeklagte wendet sich mit seinem Rechtsmittel im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts zur subjektiven Tatseite. Die Staatsanwaltschaft macht mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision in erster Linie geltend, das Landgericht sei zu Unrecht vom Vorliegen lediglich eines einzigen Mordmerkmals ausgegangen und habe das Geschehen rechtsfehlerhaft als natürliche Handlungseinheit gewertet.