BVerfG - Beschluß vom 29.06.1995
2 BvR 2651/94
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 ; StVollzG § 31 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
ZfStrVo 1996, 174
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg - Ws 1222/94I. LG Regensburg, Auswärtige StVK Straubing - Beschluß vom 30.09.1994 - 3 StVK 115/91 (91),
OLG Nürnberg, vom 18.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen Ws 1222/94

Einschränkungen des Briefverkehrs im Strafvollzug

BVerfG, Beschluß vom 29.06.1995 - Aktenzeichen 2 BvR 2651/94

DRsp Nr. 1997/791

Einschränkungen des Briefverkehrs im Strafvollzug

1. Dem Gefangenen steht im Rahmen seines in §§ 23 ff. StVollzG gesetzlich geregelten Rechts, mit Personen außerhalb der Anstalt zu verkehren, die grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit zu, seine Persönlichkeit zu entfalten. Diese Freiheit umfaßt auch das in §§ 28 ff. StVollzG näher geregelte Recht, uneingeschränkt Briefe abzusenden und zu empfangen.2. Es verstößt aber nicht gegen Grundrechte des Gefangenen, wenn die Anstalt bei einem Täter, der aus Ausländerhaß ein Wohn- und Geschäftshaus in Brand gesetzt und dabei den Tod von vier Menschen hierbeigeführt hat, die Aushändigung von Briefen, durch die rechtsradikales Gedankengut verbreitet wird, verweigert.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 ; StVollzG § 31 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen richtet sich gegen die Anhaltung eines an ihn gerichteten Schreibens (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 StVollzG).

I. Der Beschwerdeführer verbüßt eine gegen ihn erkannte Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten. Das Strafende ist auf den 3. Juli 2001 vorgemerkt. Der Verurteilung liegt zugrunde, daß er aus Ausländerhaß ein Wohn- und Geschäftshaus in Brand setzte und dabei den Tod von vier Menschen verursachte.