BAG - Beschluss vom 11.12.2019
7 ABR 4/18
Normen:
BetrVG § 76a; BetrVG § 112 Abs. 4; BetrVG § 112 Abs. 5; InsO § 38; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 105; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 2; BGB § 286 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 3; UStG § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 76 Nr. 70
ArbRB 2020, 172
AuR 2020, 237
EzA BetrVG 2001 § 76a Nr. 3
EzA-SD 2020, 11
NZA 2020, 526
ZIP 2020, 674
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 19.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 3/17
ArbG Mainz, vom 08.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 14/16

Einseitige Vergütungsbestimmung des betriebsfremden Einigungsstellenmitglieds nach billigem Ermessen gegenüber dem ArbeitgeberVergütungsanspruch des Einigungsstellenvorsitzenden nach Eröffnung des InsolvenzverfahrensErstattung von Honorardurchsetzungskosten betriebsfremder Einigungsstellenmitglieder

BAG, Beschluss vom 11.12.2019 - Aktenzeichen 7 ABR 4/18

DRsp Nr. 2020/4132

Einseitige Vergütungsbestimmung des betriebsfremden Einigungsstellenmitglieds nach billigem Ermessen gegenüber dem Arbeitgeber Vergütungsanspruch des Einigungsstellenvorsitzenden nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Erstattung von Honorardurchsetzungskosten betriebsfremder Einigungsstellenmitglieder

Orientierungssätze: 1. Nach § 76a Abs. 3 BetrVG hat ein betriebsfremdes Mitglied einer Einigungsstelle gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit im Einigungsstellenverfahren. Wird die Höhe der Vergütung nicht durch vertragliche Absprache mit dem Arbeitgeber geregelt, ist eine einseitige Bestimmung der Höhe der Vergütung durch das Mitglied der Einigungsstelle gemäß §§ 315, 316 BGB nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der in § 76a Abs. 4 BetrVG genannten Grundsätze vorzunehmen. Übt das externe Einigungsstellenmitglied sein Leistungsbestimmungsrecht durch eine entsprechende Willenserklärung aus, ist diese Gestaltungserklärung für den Bestimmenden unwiderruflich (Rn. 26).