LAG Rheinland-Pfalz, vom 19.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 3/17
ArbG Mainz, vom 08.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 14/16
Einseitige Vergütungsbestimmung des betriebsfremden Einigungsstellenmitglieds nach billigem Ermessen gegenüber dem ArbeitgeberVergütungsanspruch des Einigungsstellenvorsitzenden nach Eröffnung des InsolvenzverfahrensErstattung von Honorardurchsetzungskosten betriebsfremder Einigungsstellenmitglieder
BAG, Beschluss vom 11.12.2019 - Aktenzeichen 7 ABR 4/18
DRsp Nr. 2020/4132
Einseitige Vergütungsbestimmung des betriebsfremden Einigungsstellenmitglieds nach billigem Ermessen gegenüber dem ArbeitgeberVergütungsanspruch des Einigungsstellenvorsitzenden nach Eröffnung des InsolvenzverfahrensErstattung von Honorardurchsetzungskosten betriebsfremder Einigungsstellenmitglieder
Orientierungssätze:1. Nach § 76a Abs. 3BetrVG hat ein betriebsfremdes Mitglied einer Einigungsstelle gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit im Einigungsstellenverfahren. Wird die Höhe der Vergütung nicht durch vertragliche Absprache mit dem Arbeitgeber geregelt, ist eine einseitige Bestimmung der Höhe der Vergütung durch das Mitglied der Einigungsstelle gemäß §§ 315, 316BGB nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der in § 76a Abs. 4BetrVG genannten Grundsätze vorzunehmen. Übt das externe Einigungsstellenmitglied sein Leistungsbestimmungsrecht durch eine entsprechende Willenserklärung aus, ist diese Gestaltungserklärung für den Bestimmenden unwiderruflich (Rn. 26).
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