Einspruchsverwerfung wegen Nichterscheinens eines Betroffenen in der Hauptverhandlung
BayObLG, Beschluß vom 19.03.1987 - Aktenzeichen 1 ObOWi 301/86
DRsp Nr. 1998/9653
Einspruchsverwerfung wegen Nichterscheinens eines Betroffenen in der Hauptverhandlung
»Hat der Betroffene erklärt, sich nicht zur Sache äußern zu wollen und wurde das persönliche Erscheinen des Betroffenen nicht zu anderen zulässigen Zwecken als zur Vernehmung in der Hauptverhandlung angeordnet, ist eine Einspruchsverwerfung wegen Nichterscheinens des Betroffenen unzulässig und führt zur Aufhebung der Urteils.«